IVIM-Kommentar BverfG Urteil Januar 2011
http://www.intersexualite.de/index.php/kommentar-trans-urteil/
Das Bundesverfassungsgericht formuliert in folgender Passage:
„1. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt mit der engeren persönlichen Lebenssphäre auch den intimen Sexualbereich des Menschen, der die sexuelle Selbstbestimmung und damit auch das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung umfasst (vgl. BVerfGE 115, 1 <14>; 121, 175 <190>).“
Abs. 51 – BVerfG, 1 BvR 3295/07 vom 11.1.2011, Absatz-Nr. (1 - 77), link
In diesem Abschnitt des Urteils wird klar davon ausgegangen, dass jeder Mensch eine "selbst empfundene geschlechtliche Identität" besitzt - und er verweist auf das Grundrecht eines jeden Menschen welches den Schutz seiner Persönlichkeit, einschließlich der selbst empfundenen geschlechtlichen Identität, garantiert.
Die eigene Identität kann aber niemand ausser der betreffenden Person selbst kennen und, wenn alt genug, formulieren.
Eine Schwachstelle des Urteils ist, weiterhin ein Gutachten von sogenannten Sachverständigen zu fordern, die die geschlechtliche Identität feststellen sollen. Dies ist eine Bevormundung.
Was bedeutet diese Passage für Menschen, die das bei der Geburt zugewiesene Geschlecht irgendwann in ihrem Leben als nicht (mehr) passend empfinden? Es gibt also ein Recht auf Anerkennung der Tatsache, dass sich die persönliche selbst empfundene geschlechtliche Identität im Laufe des Lebens ändern kann - oder eine Zuweisung bei der Geburt falsch war.
Die Geschlechtszuweisung eines jeden Menschen basiert auf einer reinen Vermutung. Es wird von körperlichen Merkmalen ausgegangen, wie sich ein Mensch „aller Voraussicht nach“ im späteren Leben identifizieren mag. Das ist bestenfalls Spekulation, im Falle von intergeschlechtlichen Menschen reine Willkür.
„Eine geschlechtsumwandelnde Operation stellt eine massive Beeinträchtigung der von Art. 2 Abs. 2 GG geschützten körperlichen Unversehrtheit mit erheblichen gesundheitlichen Risiken und Nebenwirkungen für den Betroffenen dar. Nach dem heutigen wissenschaftlichen Kenntnisstand ist sie jedoch auch bei einer weitgehend sicheren Diagnose der Transsexualität nicht stets indiziert. Die Dauerhaftigkeit und Irreversibilität des empfundenen Geschlechts bei Transsexuellen lässt sich nicht am Grad der operativen Anpassung ihrer äußeren Geschlechtsmerkmale messen, sondern vielmehr daran, wie konsequent sie in ihrem empfundenen Geschlecht leben.“
Pressemitteilung zum Bundesferfassungsgerichtsurteil: link
Es gibt Herms und Trans*Menschen die eine weitaus weniger stark ausgeprägte Affinität zu den anerkannten Geschlechtern haben, als es die Öffentlichkeit wahrnehmen will – es kann häufiger im Leben zu einem Wechsel des Empfindens der Geschlechtszugehörigkeit kommen oder es gibt das Empfinden, keinem der anerkannten Geschlechter anzugehören. Dies hat nicht automatisch mit einem Unbehagen oder gar einer Dysphorie zu tun, wie es gerne in der Psychologie oder Medizin dargestellt und pathologisiert wird. Im Gegenteil gibt es durchaus andere geschlechtliche Identitäten, die sich als genderqueer, trans- oder intergeschlechtlich bezeichnen lassen. Diese Tatsache wird weiterhin ausgeblendet und ist sicher auch nicht sehr willkommen in einer Gesellschaft, die einen Geschlechtsdimorphismus als wichtiges Ordnungsprinzip schützen und wahren will, wie auch die Pressemitteilung zum Bundesferfassungsgerichtsurteil deutlich macht. Diese nicht-akzeptablen Identitäten, und nicht zu vergessen, die nicht-akzeptablen Körperlichkeiten, die dieses Ordnungsprinzip allein durch ihr Dasein in Frage stellen, werden weiterhin durch unser Rechtssystem nicht geschützt. Im Gegenteil werden die "Abweichungen" als krank deklariert und der Medizin übergeben. Nach wie vor sind es die Naturwissenschaftler und medizinischen Forscher, denen die Definitionsmacht obliegt, zu entscheiden, was und wer passend gemacht wird per Chirurgie und Medikation.
„(2) Der Gesetzgeber kann bei der Bestimmung der Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen grundsätzlich von dessen äußeren Geschlechtsmerkmalen zum Zeitpunkt der Geburt ausgehen und die personenstandsrechtliche Anerkennung des im Widerspruch dazu stehenden empfundenen Geschlechts eines Menschen von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen. Da das Geschlecht maßgeblich für die Zuweisung von Rechten und Pflichten sein kann und von ihm familiäre Zuordnungen abhängig sind [unsere Hervorhebung], ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen, ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit möglichst zu vermeiden und einer Änderung des Personenstands nur stattzugeben, wenn dafür tragfähige Gründe vorliegen und ansonsten verfassungsrechtlich verbürgte Rechte unzureichend gewahrt würden. Dabei kann er, um beliebige Personenstandswechsel auszuschließen, einen auf objektivierte Kriterien gestützten Nachweis verlangen, dass die selbstempfundene Geschlechtszugehörigkeit, die dem festgestellten Geschlecht zuwiderläuft, tatsächlich von Dauer und ihre Anerkennung für den Betroffenen von existentieller Bedeutung ist.“
Abs. 61 – BVerfG, 1 BvR 3295/07 vom 11.1.2011, Absatz-Nr. (1 - 77), link
Von welchen auf Geschlecht basierenden Rechte und Pflichten sprechen die Richter_innen? Sind die anerkannten Geschlechter nicht gleichberechtigt? Wo, ausser in der Ehe und dem Untertagebau (die Wehpflicht ist ja nun abgeschafft) wird noch nach Geschlecht unterschieden?
Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit dieser Voraussetzung das berechtigte Anliegen, auszuschließen, dass rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder gebären oder rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder zeugen, weil dies dem Geschlechtsverständnis widerspräche und weitreichende Folgen für die Rechtsordnung hätte. Diese Gründe vermögen aber im Rahmen der gebotenen Abwägung die erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigung der Betroffenen nicht zu rechtfertigen, weil dem Recht der Transsexuellen auf sexuelle Selbstbestimmung unter Wahrung ihrer körperlichen Unversehrtheit größeres Gewicht beizumessen ist.
Pressemitteilung zum Bundesferfassungsgerichtsurteil: link
Mit dieser Argumentation ist auch ab sofort jeder Eingriff und jede normierende Zurichtung an intergeschlechtlichen Menschen nicht mehr verfassungskonform. Zwar widersprechen intergeschlechtliche Menschen allein durch ihr Dasein das gesellschaftliche Geschlechtsverständnis, doch wenn jedem Menschen, auch intergeschlechtlichen, die gleichen Rechte zustehen, kann jede Argumentation der Medizin nicht mehr tragen. Beispiele von Rechtfertigungen der Eingriffe an Inters* von MedizinerInnen wären zu nennen: Diskriminierungen durch eine intolerante Umwelt führen zum Leid des Kindes, wenn es anders ist; phobische Eltern, die ihr Kind aufgrund seiner untypischen Anatomie nicht annehmen können; eine potentielle Fortpflanzungsfähigkeit eines intergeschlechtlichen Menschen wird als Anlass für die Wahl des Geschlechts genommen. Die Fortpflanzungsfähigkeit wird häufig unter schweren medizinischen Eingriffen am Kind hergestellt und muss oft mit bis ins Erwachsenenalter reichende Behandlungen aufrecht erhalten werden - dabei kann bei einem Kind weder die geschlechtliche Identität vorhergesagt werden, noch die sexuelle Orientierung. Hinzu kommt die Tatsache, dass diese Zurichtungen ohne vollständig aufgeklärte Einwilligung des betreffenden Menschen geschehen, da es sich hier um (Klein-)Kinder handelt. Ebenso wird die Praxis der aufgeklärten Einwilligung bei erwachsenen Menschen missachtet, indem unvollständig oder falsch informiert wird. Die Folgeschäden an Leib und Seele führen zu weiteren (daraus resultierend notwendigen) medizinischen Eingriffen.
Es gibt ein Recht auf Fortpflanzung, das jeder Mensch selbstbestimmt nutzen kann, aber es gibt keine Pflicht, fortpflanzungsfähig zu sein!
"Die Fortpflanzungsfähigkeit des Menschen steht unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG und ist Bestandteil des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (vgl. BVerfGE 79, 174 <201 f.>). Wird einem Transsexuellen auferlegt, sich zur Erlangung der personenstandsrechtlichen Anerkennung im empfundenen Geschlecht operativen Eingriffen zu unterziehen, die seine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit herbeiführen, bringt ihn dies in die Zwangssituation, entweder dies abzulehnen, damit aber auf seine rechtliche Anerkennung im empfundenen Geschlecht verzichten zu müssen, was ihn dazu zwingt, dauerhaft im Widerspruch zu seiner rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit zu leben, oder folgenreiche Operationen hinzunehmen, die nicht nur körperliche Veränderungen und Funktionsverluste für ihn mit sich bringen, sondern auch sein menschliches Selbstverständnis berühren, um auf diesem einzig möglichen Weg zu seiner personenstandsrechtlichen Anerkennung im empfundenen Geschlecht zu gelangen. Welche Entscheidung der Betroffene auch trifft, er wird stets in wesentlichen Grundrechten, die seine psychische oder körperliche persönliche Integrität betreffen, beeinträchtigt."
Abs. 69 – BVerfG, 1 BvR 3295/07 vom 11.1.2011, Absatz-Nr. (1 - 77), link
Gesellschaftliche, soziale und kulturelle Probleme wie Diskriminierung, Intoleranz, Ignoranz und Phobien basieren alle auf unserem binären Geschlechterverständnis und lassen sich, nach Ansicht der Medizin, durch die Zurichtung des andersgeschlechtlichen Körpers beheben. Allerdings sind es diese Eingriffe, die zu massiven Verletzungen der individuellen Grundrechte und Menschenrechte der sexuellen oder geschlechtlichen Selbstbestimmung und der körperlichen Unversehrtheit führen. Diese müssen aber, wie das Verfassungsurteil feststellt, ein höheres Gut sein als das Anpassen an eine geschlechtliche Norm. Scheinbar ist es nötig, sich bis zum Bundesverfassungsgericht durchzuklagen um als trans- aber auch als intergeschlechtlicher Mensch in den Genuss der Grund- und Menschenrechte zu kommen, die für die anerkannten Geschlechter schon gelten.
Kurze Überlegung, welche Relevanz das Bundesverfassungsurteil zu Transgeschlechtlichkeit vom Januar 2011 für intergeschlechtliche Menschen hat:
von Blaine und Ins A KrommingaDas Bundesverfassungsgericht formuliert in folgender Passage:
„1. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt mit der engeren persönlichen Lebenssphäre auch den intimen Sexualbereich des Menschen, der die sexuelle Selbstbestimmung und damit auch das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung umfasst (vgl. BVerfGE 115, 1 <14>; 121, 175 <190>).“
Abs. 51 – BVerfG, 1 BvR 3295/07 vom 11.1.2011, Absatz-Nr. (1 - 77), link
In diesem Abschnitt des Urteils wird klar davon ausgegangen, dass jeder Mensch eine "selbst empfundene geschlechtliche Identität" besitzt - und er verweist auf das Grundrecht eines jeden Menschen welches den Schutz seiner Persönlichkeit, einschließlich der selbst empfundenen geschlechtlichen Identität, garantiert.
Die eigene Identität kann aber niemand ausser der betreffenden Person selbst kennen und, wenn alt genug, formulieren.
Eine Schwachstelle des Urteils ist, weiterhin ein Gutachten von sogenannten Sachverständigen zu fordern, die die geschlechtliche Identität feststellen sollen. Dies ist eine Bevormundung.
Was bedeutet diese Passage für Menschen, die das bei der Geburt zugewiesene Geschlecht irgendwann in ihrem Leben als nicht (mehr) passend empfinden? Es gibt also ein Recht auf Anerkennung der Tatsache, dass sich die persönliche selbst empfundene geschlechtliche Identität im Laufe des Lebens ändern kann - oder eine Zuweisung bei der Geburt falsch war.
Die Geschlechtszuweisung eines jeden Menschen basiert auf einer reinen Vermutung. Es wird von körperlichen Merkmalen ausgegangen, wie sich ein Mensch „aller Voraussicht nach“ im späteren Leben identifizieren mag. Das ist bestenfalls Spekulation, im Falle von intergeschlechtlichen Menschen reine Willkür.
„Eine geschlechtsumwandelnde Operation stellt eine massive Beeinträchtigung der von Art. 2 Abs. 2 GG geschützten körperlichen Unversehrtheit mit erheblichen gesundheitlichen Risiken und Nebenwirkungen für den Betroffenen dar. Nach dem heutigen wissenschaftlichen Kenntnisstand ist sie jedoch auch bei einer weitgehend sicheren Diagnose der Transsexualität nicht stets indiziert. Die Dauerhaftigkeit und Irreversibilität des empfundenen Geschlechts bei Transsexuellen lässt sich nicht am Grad der operativen Anpassung ihrer äußeren Geschlechtsmerkmale messen, sondern vielmehr daran, wie konsequent sie in ihrem empfundenen Geschlecht leben.“
Pressemitteilung zum Bundesferfassungsgerichtsurteil: link
Es gibt Herms und Trans*Menschen die eine weitaus weniger stark ausgeprägte Affinität zu den anerkannten Geschlechtern haben, als es die Öffentlichkeit wahrnehmen will – es kann häufiger im Leben zu einem Wechsel des Empfindens der Geschlechtszugehörigkeit kommen oder es gibt das Empfinden, keinem der anerkannten Geschlechter anzugehören. Dies hat nicht automatisch mit einem Unbehagen oder gar einer Dysphorie zu tun, wie es gerne in der Psychologie oder Medizin dargestellt und pathologisiert wird. Im Gegenteil gibt es durchaus andere geschlechtliche Identitäten, die sich als genderqueer, trans- oder intergeschlechtlich bezeichnen lassen. Diese Tatsache wird weiterhin ausgeblendet und ist sicher auch nicht sehr willkommen in einer Gesellschaft, die einen Geschlechtsdimorphismus als wichtiges Ordnungsprinzip schützen und wahren will, wie auch die Pressemitteilung zum Bundesferfassungsgerichtsurteil deutlich macht. Diese nicht-akzeptablen Identitäten, und nicht zu vergessen, die nicht-akzeptablen Körperlichkeiten, die dieses Ordnungsprinzip allein durch ihr Dasein in Frage stellen, werden weiterhin durch unser Rechtssystem nicht geschützt. Im Gegenteil werden die "Abweichungen" als krank deklariert und der Medizin übergeben. Nach wie vor sind es die Naturwissenschaftler und medizinischen Forscher, denen die Definitionsmacht obliegt, zu entscheiden, was und wer passend gemacht wird per Chirurgie und Medikation.
„(2) Der Gesetzgeber kann bei der Bestimmung der Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen grundsätzlich von dessen äußeren Geschlechtsmerkmalen zum Zeitpunkt der Geburt ausgehen und die personenstandsrechtliche Anerkennung des im Widerspruch dazu stehenden empfundenen Geschlechts eines Menschen von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen. Da das Geschlecht maßgeblich für die Zuweisung von Rechten und Pflichten sein kann und von ihm familiäre Zuordnungen abhängig sind [unsere Hervorhebung], ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen, ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit möglichst zu vermeiden und einer Änderung des Personenstands nur stattzugeben, wenn dafür tragfähige Gründe vorliegen und ansonsten verfassungsrechtlich verbürgte Rechte unzureichend gewahrt würden. Dabei kann er, um beliebige Personenstandswechsel auszuschließen, einen auf objektivierte Kriterien gestützten Nachweis verlangen, dass die selbstempfundene Geschlechtszugehörigkeit, die dem festgestellten Geschlecht zuwiderläuft, tatsächlich von Dauer und ihre Anerkennung für den Betroffenen von existentieller Bedeutung ist.“
Abs. 61 – BVerfG, 1 BvR 3295/07 vom 11.1.2011, Absatz-Nr. (1 - 77), link
Von welchen auf Geschlecht basierenden Rechte und Pflichten sprechen die Richter_innen? Sind die anerkannten Geschlechter nicht gleichberechtigt? Wo, ausser in der Ehe und dem Untertagebau (die Wehpflicht ist ja nun abgeschafft) wird noch nach Geschlecht unterschieden?
Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit dieser Voraussetzung das berechtigte Anliegen, auszuschließen, dass rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder gebären oder rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder zeugen, weil dies dem Geschlechtsverständnis widerspräche und weitreichende Folgen für die Rechtsordnung hätte. Diese Gründe vermögen aber im Rahmen der gebotenen Abwägung die erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigung der Betroffenen nicht zu rechtfertigen, weil dem Recht der Transsexuellen auf sexuelle Selbstbestimmung unter Wahrung ihrer körperlichen Unversehrtheit größeres Gewicht beizumessen ist.
Pressemitteilung zum Bundesferfassungsgerichtsurteil: link
Mit dieser Argumentation ist auch ab sofort jeder Eingriff und jede normierende Zurichtung an intergeschlechtlichen Menschen nicht mehr verfassungskonform. Zwar widersprechen intergeschlechtliche Menschen allein durch ihr Dasein das gesellschaftliche Geschlechtsverständnis, doch wenn jedem Menschen, auch intergeschlechtlichen, die gleichen Rechte zustehen, kann jede Argumentation der Medizin nicht mehr tragen. Beispiele von Rechtfertigungen der Eingriffe an Inters* von MedizinerInnen wären zu nennen: Diskriminierungen durch eine intolerante Umwelt führen zum Leid des Kindes, wenn es anders ist; phobische Eltern, die ihr Kind aufgrund seiner untypischen Anatomie nicht annehmen können; eine potentielle Fortpflanzungsfähigkeit eines intergeschlechtlichen Menschen wird als Anlass für die Wahl des Geschlechts genommen. Die Fortpflanzungsfähigkeit wird häufig unter schweren medizinischen Eingriffen am Kind hergestellt und muss oft mit bis ins Erwachsenenalter reichende Behandlungen aufrecht erhalten werden - dabei kann bei einem Kind weder die geschlechtliche Identität vorhergesagt werden, noch die sexuelle Orientierung. Hinzu kommt die Tatsache, dass diese Zurichtungen ohne vollständig aufgeklärte Einwilligung des betreffenden Menschen geschehen, da es sich hier um (Klein-)Kinder handelt. Ebenso wird die Praxis der aufgeklärten Einwilligung bei erwachsenen Menschen missachtet, indem unvollständig oder falsch informiert wird. Die Folgeschäden an Leib und Seele führen zu weiteren (daraus resultierend notwendigen) medizinischen Eingriffen.
Es gibt ein Recht auf Fortpflanzung, das jeder Mensch selbstbestimmt nutzen kann, aber es gibt keine Pflicht, fortpflanzungsfähig zu sein!
"Die Fortpflanzungsfähigkeit des Menschen steht unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG und ist Bestandteil des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (vgl. BVerfGE 79, 174 <201 f.>). Wird einem Transsexuellen auferlegt, sich zur Erlangung der personenstandsrechtlichen Anerkennung im empfundenen Geschlecht operativen Eingriffen zu unterziehen, die seine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit herbeiführen, bringt ihn dies in die Zwangssituation, entweder dies abzulehnen, damit aber auf seine rechtliche Anerkennung im empfundenen Geschlecht verzichten zu müssen, was ihn dazu zwingt, dauerhaft im Widerspruch zu seiner rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit zu leben, oder folgenreiche Operationen hinzunehmen, die nicht nur körperliche Veränderungen und Funktionsverluste für ihn mit sich bringen, sondern auch sein menschliches Selbstverständnis berühren, um auf diesem einzig möglichen Weg zu seiner personenstandsrechtlichen Anerkennung im empfundenen Geschlecht zu gelangen. Welche Entscheidung der Betroffene auch trifft, er wird stets in wesentlichen Grundrechten, die seine psychische oder körperliche persönliche Integrität betreffen, beeinträchtigt."
Abs. 69 – BVerfG, 1 BvR 3295/07 vom 11.1.2011, Absatz-Nr. (1 - 77), link
Gesellschaftliche, soziale und kulturelle Probleme wie Diskriminierung, Intoleranz, Ignoranz und Phobien basieren alle auf unserem binären Geschlechterverständnis und lassen sich, nach Ansicht der Medizin, durch die Zurichtung des andersgeschlechtlichen Körpers beheben. Allerdings sind es diese Eingriffe, die zu massiven Verletzungen der individuellen Grundrechte und Menschenrechte der sexuellen oder geschlechtlichen Selbstbestimmung und der körperlichen Unversehrtheit führen. Diese müssen aber, wie das Verfassungsurteil feststellt, ein höheres Gut sein als das Anpassen an eine geschlechtliche Norm. Scheinbar ist es nötig, sich bis zum Bundesverfassungsgericht durchzuklagen um als trans- aber auch als intergeschlechtlicher Mensch in den Genuss der Grund- und Menschenrechte zu kommen, die für die anerkannten Geschlechter schon gelten.
Nikanj - 18. Apr, 21:02